Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Damit Ihr Zuhause, Ihr Zuhause bleibt!
I. Vertragsabschluss zwischen TriumphTreppenlifte GmbH Fichtenstraße 14 51702 Bergneustadt und dem Besteller, genannt Kunde.
1. Der Vertrag kommt mit Unterschrift des Kunden (Besteller) zustande, wenn dieses Formular als Vertrag gekennzeichnet, nur mit den Daten / Angaben in den dafür vorgesehenen Feldern ergänzt wird und sonst (incl. der Bedingungen) unverändert bleibt.
2. TriumphTreppenlifte kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Lift unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben nicht so konstruiert werden kann, dass eine vertragsgemäße Nutzbarkeit zu erwarten ist.
II. Leistungsumfang
1. Der Lift wird geliefert und montiert. Etwaige für eine behördliche Genehmigung / Abnahme notwendige und technische Unterlagen werden gestellt. Erfordert die Inbetriebnahme des Liftes nach öffentlichem Recht die Abnahme durch einen Sachverständigen, so wird der Betreiber von einer Hilfsperson (Monteur) unterstützt.
Triumph Treppenlifte GmbH
Fichtenstr. 14
51702 Bergneustadt
Handelsregister zu Köln B 77607
Umsatzsteuer ID Nr. DE 284571268
Geschäftsführer Sebastian Lehmann
Bankverbindung: Volksbank Oberberg
IBAN: DE19 3846 2135 2300 5620 20
BIC GENODED1WIL
2. Dem Kunden zumutbare Änderungen technischer Daten bleiben vorbehalten.
III. Vertragsfristen / Termine
1. Termine / Fristen sind angemessen zu verlängern, wenn der Unternehmer nicht zu vertretende Hindernisse auf die Anlieferung wesentlichen Einfluss haben. Das gilt auch, wenn die Umstände beim Lieferanten des Unternehmers eintreten. Der Unternehmer kann sich hierauf nur berufen, wenn er den Besteller von Beginn bis und Ende des hindernden Ereignisses unverzüglich unterrichtet.
IV. Vergütung
1. Der Kaufpreis ist Pauschalpreis für den Leistungsumfang gemäß Ziffer II. 1. Ändert sich der Mehrwerts Steuersatz nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend. Von Genehmigungsbehörden / Sachverständigen erhobene Gebühren sind nicht im Preis enthalten.
2. Der Unternehmer kann mit Konstruktionszeichnung 30% und vor Montage 40%Teilzahlung des Kaufpreises beanspruchen. Der gesamte Kaufpreis ist, unabhängig von einer Sachverständigen Prüfung mit Beendigung der Montage (Ablieferung) fällig.
V. Eigentumsvorbehalt / Sicherheit
1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag vor. Die weitere Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im normalen Geschäftsverkehr des Käufers erlaubt, der seine Forderungen aus Weiterveräußerung schon jetzt in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages und abhängig von einer etwaigen Weiterverarbeitung an den Unternehmer abtritt. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung nach Abtretung ermächtigt. Der Unternehmer wird die Forderung selbst nur einziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzeröffnungsantrag stellt.
2. Der Lift bleibt auch nach Montage bewegliche Sache, die nur dem vorübergehenden Zweck der Erhöhung der Mobilität des Betreibers dient und nicht wesentlicher Bestandteil des umgebenden Gebäudes wird. Ansprüche des Kunden gegen Dritte, z.B. infolge Montage des Liftes im Gebäude eines Dritten, gelten bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung als an den Unternehmer abgetreten.
3. Solange das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat dieser den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand Eingriffen Dritter (z.B. Pfändung) ausgesetzt ist.